VOA – Verein Ostschweizer Architekten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 – Name und Rechtsform
Unter dem Namen
VOA – Verein Ostschweizer Architekten
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2 – Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich in Kreuzlingen, Kanton Thurgau.
Art. 3 – Zweck
Der VOA bezweckt die Förderung einer qualitätsvollen, verantwortungsbewussten und nachhaltigen Baukultur in der Ostschweiz sowie die Vernetzung ausgewählter Architektinnen, Architekten und Architekturbüros.
Der Verein fördert insbesondere:
a) hohe architektonische und gestalterische Qualität;
b) verantwortungsvollen Städtebau;
c) die sorgfältige Integration von Bauten in Ort, Landschaft und Bestand;
d) konzeptionelle und gestalterische Stringenz;
e) hohe Qualität in Konstruktion, Materialisierung und Design;
f) einen verantwortungsvollen und ethischen Umgang mit Bauherrschaften, Eigentümern, Öffentlichkeit und gebauter Umwelt;
g) die Weiterentwicklung und Vermittlung von Baukultur;
h) den fachlichen Austausch zwischen den Mitgliedern;
i) den verantwortungsvollen Umgang mit Grundstücken, Bestandsbauten und deren Entwicklungspotenzial;
j) die Vermittlung von Fachwissen im Zusammenhang mit Architektur, Immobilien, Grundstücken und deren Entwicklung.
Der Verein verfolgt keinen Erwerbszweck und strebt keinen Gewinn zugunsten seiner Mitglieder an.
II. Anlaufstelle und Beratung
Art. 4 – Neutrale Anlaufstelle
Der VOA betreibt eine unabhängige Anlaufstelle für Fragen zu Architektur, Grundstücken, bestehenden Gebäuden, Immobilien und deren Entwicklung.
Eigentümer, Kaufinteressenten, Bauherrschaften, Gemeinden und weitere Interessierte können sich an den Verein wenden.
Der Verein kann insbesondere eine kostenlose telefonische oder schriftliche Erstorientierung anbieten.
Die Erstorientierung dient einer allgemeinen Einordnung der Fragestellung und ersetzt keine vertiefte objektspezifische Architektur-, Rechts-, Steuer-, Immobilien- oder sonstige Fachberatung.
Sind weitergehende Abklärungen erforderlich, kann der VOA ein geeignetes Mitglied oder eine externe Fachperson vermitteln.
Art. 5 – Grundstücke und Immobilien
Ein besonderer Tätigkeitsbereich des VOA ist der fachgerechte Umgang mit Grundstücken, Bestandsbauten und Immobilien.
Der Verein fördert insbesondere die frühzeitige fachliche Auseinandersetzung mit:
- baulichem und architektonischem Potenzial;
- Baurecht und Ausnützung;
- Bestand und Weiterbauen;
- Städtebau und Ortsbild;
- Erschliessung;
- Abparzellierungen und Grenzbereinigungen;
- Umbau und Erweiterung;
- Entwicklungs- und Nutzungsmöglichkeiten;
- schwierigen oder aussergewöhnlichen Grundstücken und Liegenschaften.
Ziel ist es, Eigentümern Zugang zu architektonischem und planerischem Fachwissen zu ermöglichen und insbesondere das Potenzial einer Liegenschaft bereits vor oder im Zusammenhang mit einem Verkauf erkennen zu können.
III. Immobilienverkauf
Art. 6 – Vermittlung von Verkaufsmandaten
Eigentümer können Grundstücke und Immobilien beim VOA anmelden.
Der Verein kann entsprechende Anfragen an ein geeignetes Mitglied weiterleiten.
Der VOA selbst wird grundsätzlich nicht Vertragspartner des Verkaufsmandats.
Das vermittelte Mitglied bzw. dessen Unternehmen entscheidet selbständig über die Annahme des Mandats und schliesst den Verkaufsauftrag unmittelbar mit dem Eigentümer ab.
Das beauftragte Mitglied trägt die fachliche, rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für die von ihm übernommenen Leistungen.
Sämtliche Honorare aus dem Verkaufsmandat werden unmittelbar zwischen Auftraggeber und beauftragtem Mitglied vereinbart, abgerechnet und bezahlt.
Der VOA erhält keine Beteiligung am Verkaufshonorar und keine Vermittlungs- oder Nebenprovision.
Art. 7 – Verkaufshonorar
Das über den VOA vermittelte Verkaufsmandat beruht grundsätzlich auf einem Verkaufshonorar von
1 % des beurkundeten Verkaufspreises.
Massgebend für die Berechnung des Honorars ist der im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag ausgewiesene Verkaufspreis der Liegenschaft bzw. des Grundstücks.
Das Verkaufshonorar wird unmittelbar zwischen dem Eigentümer und dem beauftragten Mitglied bzw. dessen Unternehmen vereinbart.
Mit dem vereinbarten Verkaufshonorar werden die im Verkaufsmandat definierten Leistungen des beauftragten Mitglieds abgegolten.
Die 1-%-Regelung kann nach Bedarf angepasst werden. Über Änderungen des für VOA-Verkaufsmandate geltenden Standardhonorars entscheidet die Generalversammlung.
Die jeweils geltenden Konditionen sind gegenüber dem Auftraggeber vor Abschluss eines Verkaufsmandats klar und transparent auszuweisen.
Art. 8 – Umfang des Verkaufsmandats
Der VOA legt einen einheitlichen Qualitäts- und Leistungsstandard für über den Verein vermittelte Verkaufsmandate fest.
Der Leistungsumfang wird in einem separaten VOA-Verkaufsreglement definiert.
Das Verkaufsmandat kann insbesondere umfassen:
- Aufnahme und Zusammenstellung der vorhandenen Objektunterlagen;
- Lage- und Katasterpläne aus öffentlichen Datenquellen;
- Digitalisierung/scans vorhandener Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne;
- Integration bestehender Planunterlagen;
- Fotodokumentation der Liegenschaft;
- bei Grundstücken Dokumentation der Lage und Topografie;
- Inserate- und Verkaufstext;
- Zusammenstellung relevanter Grundbuchinformationen und Dienstbarkeiten;
- Vermarktung;
- Kommunikation mit Kaufinteressenten;
- Besichtigungen;
- Begleitung von Verkaufsverhandlungen;
- Koordination bis zum Abschluss des Kaufvertrages.
Der genaue Leistungsumfang wird im jeweiligen Verkaufsmandat zwischen Eigentümer und beauftragtem Architekturbüro schriftlich festgelegt.
Art. 9 – Leistungen ausserhalb des Verkaufsmandats
Dienstleistungen, welche über den schriftlich vereinbarten Umfang des Verkaufsmandats hinausgehen, sind nicht Bestandteil des Verkaufshonorars.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Machbarkeitsstudien;
- Potenzialstudien;
- baurechtliche Detailabklärungen;
- Ausnützungsberechnungen;
- Bebauungsvarianten;
- Projektstudien;
- Vorprojekte;
- Umbau- und Erweiterungsstudien;
- Projektierungen;
- Schadstoffanalysen;
- Radonmessungen;
- Planbeilagen zu neuen Dienstbarkeiten, Abparzellierungen oder Grenzbereinigungen;
- weitere Architektur- und Fachplanerleistungen.
Solche zusätzlichen Leistungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie
a) vom beauftragten Architekten bzw. Architekturbüro schriftlich offeriert und vom Auftraggeber angenommen wurden oder
b) vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich beauftragt wurden.
Der beauftragte Architekt hat zusätzliche Leistungen übersichtlich, vollständig und nachvollziehbar zu offerieren. Die Offerte hat insbesondere den vorgesehenen Leistungsumfang sowie die dafür vorgesehene Vergütung bzw. deren Berechnungsgrundlage auszuweisen.
Ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung besteht kein Anspruch darauf, zusätzliche Planungsleistungen als Bestandteil des Verkaufsmandats vorauszusetzen.
Damit wird klar zwischen dem Immobilienverkauf zum vereinbarten Verkaufshonorar und eigenständigen Architektur- oder Planungsleistungen unterschieden.
IV. Mitgliedschaft
Art. 10 – Voraussetzungen
Die Mitgliedschaft im VOA steht Architektinnen, Architekten und Architekturbüros offen, welche die Zielsetzungen und Qualitätsgrundsätze des Vereins erfüllen.
Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer fachlichen Beurteilung.
Massgebend sind insbesondere:
- architektonische Qualität;
- städtebauliche Haltung;
- Integration in Ort, Landschaft und Bestand;
- konzeptionelle Stringenz;
- Gestaltung und Design;
- Konstruktion und Materialisierung;
- verantwortungsvolle Berufsethik;
- Qualität realisierter Arbeiten;
- verantwortungsvoller Umgang mit Bauherrschaften und Öffentlichkeit.
Wirtschaftlicher Erfolg oder Bürogrösse sind für die Aufnahme nicht ausschlaggebend.
Art. 11 – Aufnahme
Interessierte können sich um eine Mitgliedschaft bewerben oder von bestehenden Mitgliedern vorgeschlagen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder ein von diesem eingesetztes Aufnahmegremium.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Art. 12 – Verwendung der Bezeichnung VOA
Mitglieder dürfen ihre Zugehörigkeit zum Verein öffentlich ausweisen.
Zulässige Bezeichnungen sind beispielsweise:
Mitglied VOA – Verein Ostschweizer Architekten
oder
Architekt VOA
Die Bezeichnung VOA weist auf die Mitgliedschaft im Verein hin und stellt keinen eidgenössisch anerkannten Titel oder akademischen Grad dar.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Recht zur Verwendung der Bezeichnung und des Vereinslogos.
Art. 13 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Statuten sowie der Qualitäts- und Ethikgrundsätze des VOA.
Bei über den VOA vermittelten Mandaten handeln die Mitglieder selbständig und eigenverantwortlich.
Leistungen, Honorare und zusätzliche Aufträge sind gegenüber Auftraggebern transparent auszuweisen.
Art. 14 – Mitgliederbeiträge
Die Generalversammlung entscheidet über die Erhebung und Höhe allfälliger Mitgliederbeiträge.
Sie kann unterschiedliche Beitragsmodelle oder eine beitragsfreie Mitgliedschaft beschliessen.
V. Organisation
Art. 15 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) gegebenenfalls eine Revisionsstelle;
d) durch den Vorstand oder die Generalversammlung eingesetzte Fachgremien und Jurys.
Art. 16 – Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie dient neben den statutarischen Geschäften dem fachlichen Austausch sowie der Diskussion und Entwicklung neuer Ideen, Tätigkeitsfelder und Möglichkeiten innerhalb des Vereins.
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen einberufen werden.
Art. 17 – Zuständigkeiten der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder;
- Genehmigung des Jahresberichts;
- Genehmigung der Jahresrechnung;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festlegung allfälliger Mitgliederbeiträge;
- Festlegung bzw. Änderung des Standard-Verkaufshonorars gemäss Art. 7;
- Änderung der Statuten;
- Beschlussfassung über wesentliche Grundsatzfragen;
- Auflösung des Vereins.
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
Art. 18 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidiums selbst.
Er führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Mitglieder, Fachgremien, Arbeitsgruppen oder eine Geschäftsstelle delegieren.
Art. 19 – Zuteilung von Anfragen
Die Zuteilung von über den VOA eingehenden Anfragen erfolgt nach sachlichen und nachvollziehbaren Kriterien.
Berücksichtigt werden können insbesondere:
- geografische Lage;
- fachliche Kompetenz;
- Erfahrung;
- Kapazität;
- bisherige Zuteilungen;
- besondere Anforderungen der Liegenschaft;
- Wunsch des Eigentümers.
Kein Mitglied besitzt einen Anspruch auf ein bestimmtes Mandat.
Der Vorstand kann die Einzelheiten in einem Zuteilungsreglement festlegen.
VI. Architektur und Baukultur
Art. 20 – Architekturpreise und Auszeichnungen
Der VOA kann Preise, Anerkennungen und Auszeichnungen für besondere Leistungen in Architektur, Städtebau, Weiterbauen, Bestand, Landschaft, Konstruktion und verwandten Bereichen vergeben.
Zur Beurteilung können unabhängige Jurys eingesetzt werden.
Bei eigenen Projekten oder anderen Interessenkonflikten treten Jurymitglieder in den Ausstand.
Art. 21 – Weitere Aktivitäten
Der Verein kann insbesondere:
- Ausstellungen;
- Vorträge;
- Publikationen;
- Diskussionsveranstaltungen;
- Architekturführungen;
- Besichtigungen;
- Wettbewerbe;
- Preisverfahren;
- Veranstaltungen zur Vermittlung von Baukultur
durchführen.
Er kann hierfür mit Gemeinden, Kantonen, Hochschulen, Fachverbänden, kulturellen Institutionen und anderen Organisationen zusammenarbeiten.
VII. Finanzen
Art. 22 – Mittel
Die Mittel des Vereins können insbesondere bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen;
- freiwilligen Zuwendungen und Spenden;
- Sponsoring;
- Erträgen aus Veranstaltungen und Publikationen;
- Beiträgen von Stiftungen;
- Förderbeiträgen, Finanzhilfen und Projektbeiträgen von Bund, Kantonen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen;
- sonstigen mit dem Vereinszweck vereinbaren Einnahmen.
Die Mittel sind ausschliesslich zur Erfüllung des Vereinszwecks einzusetzen.
Die fachliche Unabhängigkeit des Vereins darf durch Förderungen oder Sponsoring nicht beeinträchtigt werden.
Eine Gewinnausschüttung an Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 23 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder bzw. deren Unternehmen sind für die von ihnen abgeschlossenen Mandate und erbrachten Leistungen selbst verantwortlich.
Der VOA übernimmt keine vertragliche Verantwortung für die Erfüllung eines zwischen einem Eigentümer und einem Mitglied abgeschlossenen Verkaufs-, Architektur- oder Planungsmandats.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 24 – Interessenkonflikte
Mitglieder des Vorstandes, von Aufnahmegremien, Jurys und anderen Vereinsorganen legen unmittelbare persönliche oder wirtschaftliche Interessenkonflikte offen und treten bei entsprechenden Entscheidungen in den Ausstand.
VIII. Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 25 – Austritt
Der Austritt kann schriftlich auf Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt das Recht zur Verwendung der Bezeichnung und des Logos VOA.
Art. 26 – Ausschluss
Mitglieder können aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden, insbesondere bei:
- schwerwiegenden Verstössen gegen die Statuten;
- erheblicher Schädigung des Ansehens des VOA;
- Missbrauch der Bezeichnung VOA;
- schwerwiegenden Verstössen gegen Qualitäts- oder Ethikgrundsätze;
- wiederholter Verletzung der für vermittelte Mandate geltenden Standards.
Vor einem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann den Entscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 27 – Statutenänderungen
Änderungen dieser Statuten bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Generalversammlung.
Art. 28 – Reglemente
Der Verein kann insbesondere Reglemente über
- Aufnahme und Mitgliedschaft;
- Qualitätsstandards;
- Immobilienverkauf und Leistungsumfang;
- Zuteilung von Anfragen;
- Verwendung von Name und Logo;
- Architekturpreise und Jurierungen
erlassen.
Reglemente dürfen den Statuten nicht widersprechen.
Art. 29 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Generalversammlung.
Ein nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen verbleibendes Vereinsvermögen ist einer Organisation mit ähnlicher ideeller Zielsetzung zu übertragen oder zur Förderung von Architektur und Baukultur einzusetzen.
Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 30 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 31 – Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung des
VOA – Verein Ostschweizer Architekten
vom 01.10.2026 in Kreuzlingen angenommen und treten mit ihrer Annahme in Kraft.